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Inhaltsverzeichnis
Artikel 1. Begriffsbestimmung
Artikel 2. Anwendbarkeit
Artikel 3. Angebote und Kostenvoranschläge
Artikel 4. Zustandekommen und Änderung des Vertrags
Artikel 5. Anwendung, Nutzung und Installation der Produkte
Artikel 6. Lieferung
Artikel 7. Preise und Zahlung
Artikel 8. Eigentumsvorbehalt
Artikel 9. Kontrolle und Reklamationen
Artikel 10. Rücksendung
Artikel 11. Rückruf
Artikel 12. Höhere Gewalt
Artikel 13. Aussetzung, Auflösung und Verrechnung
Artikel 14. Haftung
Artikel 15. Geistige Eigentumsrechte
Artikel 16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Artikel 1. Begriffsbestimmung
| 1.1 | Angebot: jedes Angebot von BeeTronics, darunter Kostenvoranschläge, Preisangaben und Gebote, gleich in welcher Form; |
| 1.2 | Abnehmer: jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt und kein Verbraucher im Sinne von Artikel 6:230g des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, der ein Angebot vorgelegt wurde und/oder mit der BeeTronics einen Vertrag schließt oder geschlossen hat; |
| 1.3 | Allgemeine Lieferbedingungen: die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen; |
| 1.4 | BeeTronics: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht BeeTronics B.V. mit satzungsmäßigem Sitz in Utrecht (Niederlande) und Geschäftsstelle in 1016 LC Amsterdam (Niederlande), Bloemstraat 28, sowie ihre Beteiligungen und die mit ihr verbundenen Unternehmen; |
| 1.5 | Vertrag: der zwischen dem Abnehmer und BeeTronics geschlossene Vertrag über den Verkauf und die Lieferung von Produkten, auf den die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen anwendbar sind; |
| 1.6 | Vertragsparteien: BeeTronics und der Abnehmer gemeinsam; |
| 1.7 | Produkte: die Waren, die BeeTronics aufgrund des Vertrags an den Abnehmer zu liefern hat, in Form von Komponenten, die für die Integration in ein größeres System durch den Abnehmer oder einen vom Abnehmer hinzugezogenen Dritten bestimmt sind; |
| 1.8 | Rückruf: die Situation, in der BeeTronics freiwillig oder auf behördliche Anordnung beschließt, aufgrund gesetzlicher Anforderungen oder eventueller Sicherheitsbedenken, Gesundheitsrisiken oder Qualitätsprobleme Produkte vom Markt zurückzurufen. |
Artikel 2. Anwendbarkeit
| 2.1 | Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen sind auf alle Angebote, Aufträge und (zu schließenden) Verträge zwischen BeeTronics und dem in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelnden Abnehmer sowie auf alle damit zusammenhängenden (rechtlichen) Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbar. Angebote von BeeTronics richten sich nicht an Verbraucher. Gibt eine natürliche Person im Auftrag einer juristischen Person eine Bestellung auf oder schließt einen Vertrag mit BeeTronics, erklärt sie, dass sie dabei im Auftrag einer rechtsgültigen und bestehenden Unternehmung oder Organisation handelt und garantiert BeeTronics gegenüber, dass sie alle Rechte, Genehmigungen und Vollmachten besitzt, die notwendig sind, um im Auftrag dieser Unternehmung oder Organisation zu handeln und sie an die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen zu binden. BeeTronics schließt den Auftrag ausschließlich mit der juristischen Person, in deren Namen die Bestellung aufgegeben oder der Vertrag geschlossen wird, und weder mit dem individuellen Mitarbeiter, Vertreter oder der anderen Person, die die Handlung durchführt, noch mit einer natürlichen Person, die ausschließlich persönlich als Privatperson handelt. Wenn eine natürliche Person einen Vertrag schließt, ohne in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zu handeln, ist BeeTronics jederzeit berechtigt, den Vertrag zu beenden, unbeschadet aller übrigen Rechte und Forderungen von BeeTronics. |
| 2.2 | Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen der Allgemeinen Lieferbedingungen sind die Bestimmungen des Vertrags maßgebend. |
| 2.3 | Die Anwendbarkeit jeglicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Abnehmers ist ausgeschlossen. Abweichungen von den vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und der ausdrücklichen Genehmigung von BeeTronics. |
| 2.4 | Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen wurden in niederländischer Sprache verfasst und in mehrere Sprachen übersetzt. Die niederländische Fassung ist diesem Dokument als Anlage beigefügt bzw. unter folgendem Link einsehbar: /algemene-voorwaarden. Im Falle jeglicher Abweichung zwischen dem Inhalt oder dem Geltungsbereich der niederländischen Fassung und einer Übersetzung ist der niederländische Wortlaut maßgebend und verbindlich. |
| 2.5 | Sollte irgendeine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder für ungültig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt in Kraft. Die Vertragsparteien vereinbaren in diesem Fall einvernehmlich eine Ersatzbestimmung, die dem Ziel und Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht. |
| 2.6 | BeeTronics ist berechtigt, die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen zu ändern. Die Änderungen treten am angekündigten Datum in Kraft. Wenn kein Datum des Inkrafttretens der Änderungen genannt wird, treten die Änderungen in Kraft, sobald der Abnehmer darüber unterrichtet wurde. |
Artikel 3. Angebote und Kostenvoranschläge
| 3.1 | Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben sind alle Angebote von BeeTronics freibleibend und können jederzeit von BeeTronics widerrufen werden. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben endet die Gültigkeit jedes Angebots automatisch nach 30 Tagen. |
| 3.2 | Angebote von BeeTronics können Druck- und/oder Tippfehler enthalten. Derartige Fehler und nicht ausschließlich für den Abnehmer bestimmte (allgemeine) Informationen binden BeeTronics nicht und bewirken keine Haftung von BeeTronics. |
| 3.3 | Alle Abbildungen, Fotos, Beschreibungen und Testmuster, die BeeTronics dem Abnehmer vorlegt oder übermittelt, binden BeeTronics nicht und dienen ausschließlich dazu, einen allgemeinen Eindruck von der Qualität und Gestaltung der von BeeTronics zu liefernden Produkte zu vermitteln. |
Artikel 4. Zustandekommen und Änderung des Vertrags
| 4.1 | Der Vertrag kommt zustande, indem BeeTronics dem Abnehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt. BeeTronics übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Informationen auf ihrer Website stets vollständig, korrekt oder aktuell sind. Die auf der Website veröffentlichten Produktbeschreibungen, Spezifikationen, Anwendungsbeispiele und sonstigen Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen kein Angebot und keine Garantie oder Zusage seitens BeeTronics dar. |
| 4.2 | Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrags sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden oder wenn der Vertrag von BeeTronics im Einklang mit den Ergänzungen und/oder Änderungen durchgeführt wird. |
Artikel 5. Anwendung, Nutzung und Installation der Produkte
| 5.1 | BeeTronics bemüht sich nach besten Kräften, die gelieferten Produkte im Einklang mit dem Vertrag zu liefern. |
| 5.2 | Der Abnehmer ist selbst dafür verantwortlich zu beurteilen, ob die gelieferten Produkte für die spezifische Anwendung, für die sie verwendet werden, geeignet sind, und BeeTronics übernimmt dafür keine Gewähr. Das beinhaltet unter anderem, aber nicht ausschließlich, die Erfüllung aller anwendbaren gesetzlichen und branchenspezifischen Vorschriften, Normen und Zertifizierungen in den Branchen, in denen der Abnehmer die Produkte verwendet. Die Produkte von BeeTronics erfüllen die üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nach vernünftigem Ermessen bei normalem Gebrauch daran gestellt werden können. Bestimmte Produkte wurden auf der Ebene der Komponenten geprüft und nach den branchenüblichen Standards, darunter die Standards des Seeverkehrs-, Schienenverkehrs- und Kraftfahrzeugsektors sowie des Gesundheitswesens, zertifiziert, um die Integration zu vereinfachen. Eine derartige Zertifizierung betrifft ausschließlich das Produkt als separate Komponente und beinhaltet keine Garantie dafür, dass es sich für irgendeine spezifische Anwendung oder Funktion innerhalb der betreffenden Branche eignet, insbesondere nicht für sicherheits- oder notfallrelevante bzw. missionskritische Anwendungen oder Funktionen im Sinne von Artikel 5.3. |
| 5.3 | Der Abnehmer anerkennt und akzeptiert ausdrücklich, dass: | a) | die Produkte von BeeTronics nicht für die Anwendung in sicherheits- oder notfallrelevanten bzw. missionskritischen Anwendungen oder Dienstleistungen entworfen, getestet, zertifiziert oder genehmigt wurden oder empfohlen werden, darunter, aber nicht ausschließlich, Systeme für die Luftfahrt und den Seeverkehrs-, Schienenverkehrs- und Kraftfahrzeugsektor; | | b) | BeeTronics von der Nutzung ihrer Produkte für derartige Anwendungen abrät und diese Nutzung weder empfiehlt noch bewirbt oder ihre Eignung dafür garantiert und jede Haftung oder Verantwortung dafür ausdrücklich ausschließt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine sonstige zwingende gesetzliche Haftung von BeeTronics, insbesondere nach anwendbarem Produkthaftungsrecht, seitens BeeTronics vor; | | c) | jede Nutzung der Produkte durch den Abnehmer und/oder seine Beschäftigten, Kunden, Subunternehmer oder Dritte in sicherheits- oder notfallrelevanten bzw. missionskritischen Anwendungen sowie alle daraus erwachsenden Schäden, Geldbußen, Ansprüche Dritter oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten in vollem Umfang auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers gehen, soweit sie nicht auf Vorsatz von BeeTronics oder zwingender gesetzlicher Haftung von BeeTronics, insbesondere nach anwendbarem Produkthaftungsrecht, beruhen; und | | d) | der Abnehmer BeeTronics von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der Produkte in sicherheits- oder notfallrelevanten bzw. missionskritischen Anwendungen oder mit vertraglichen Verpflichtungen des Abnehmers gegenüber Dritten freistellt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens BeeTronics vor oder die Ansprüche beruhen auf zwingender gesetzlicher Haftung von BeeTronics, insbesondere nach anwendbarem Produkthaftungsrecht. | |
| 5.4 | Jegliche Kosten im Zusammenhang mit der Genehmigung der Produkte, gleich für welchen Zweck, können BeeTronics nicht in Rechnung gestellt werden. |
| 5.5 | Der Abnehmer ist selbst für die korrekte Installation und Nutzung der Produkte verantwortlich. Der Abnehmer ist zur Einhaltung der von BeeTronics erteilten Installations- und Nutzungsanweisungen verpflichtet. Die Nichteinhaltung der erteilten Anweisungen durch den Abnehmer führt zum Erlöschen sämtlicher Ansprüche (etwa auf Garantie, Schadensersatz oder andere Arten der Entschädigung) gegenüber BeeTronics, soweit der jeweilige Anspruch auf der Nichteinhaltung beruht und nicht auf Vorsatz von BeeTronics oder zwingender gesetzlicher Haftung von BeeTronics, insbesondere nach anwendbarem Produkthaftungsrecht. Der Abnehmer ist sich bewusst, dass es sich bei den Produkten um elektronische Komponenten handelt, die zur Integration in ein größeres System oder Endprodukt bestimmt sind. Der Abnehmer ist als Integrator für den Entwurf, die Eignung und die Sicherheit des gesamten Systems oder Endprodukts, in das die Produkte integriert wurden, sowie für die Erfüllung der darauf anwendbaren Gesetzes- und Rechtsvorschriften verantwortlich. BeeTronics haftet nicht für die Eignung, Sicherheit und Regelkonformität des Systems oder Endprodukts als Gesamtheit, unabhängig davon, ob BeeTronics über die Spezifikationen, den Entwurf oder die beabsichtigte Nutzung dieses Systems oder Endprodukts informiert war. Dieser Ausschluss gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens BeeTronics oder ihrer Führungskräfte oder im Falle zwingender gesetzlicher Haftung von BeeTronics, insbesondere nach anwendbarem Produkthaftungsrecht. |
| 5.6 | BeeTronics haftet nicht für Schäden, Bußgelder oder Sanktionen irgendeiner Art infolge der Tatsache, dass der Abnehmer die Produkte entgegen den geltenden Gesetzes- und Rechtsvorschriften, anwendbaren Normen oder Zertifizierungsanforderungen installiert, verwendet oder nutzt. |
Artikel 6. Lieferung
| 6.1 | Von BeeTronics angegebene Lieferfristen sind Richtwerte und in keinem Fall Ausschlussfristen. Eine Verzögerung bei der Lieferung von Produkten berechtigt den Abnehmer weder zur Auflösung des Vertrags noch bewirkt sie irgendeinen Anspruch des Abnehmers auf Schadensersatz. |
| 6.2 | Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung der Produkte ab Werk (Ex Works) gemäß den Incoterms 2020. |
| 6.3 | BeeTronics ist berechtigt, die Produkte in Teilen zu liefern. |
| 6.4 | Der Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung abzunehmen. Wenn der Abnehmer die Produkte zu diesem Zeitpunkt nicht abnimmt, ist BeeTronics berechtigt, die Produkte auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers einzulagern. |
| 6.5 | Solange der Abnehmer gegenüber BeeTronics fällige Verpflichtungen nicht erfüllt hat, ist BeeTronics berechtigt, die Lieferung bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen einschließlich Zinsen und anderen Kosten auszusetzen. |
Artikel 7. Preise und Zahlung
| 7.1 | Alle Preise von BeeTronics verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exklusive Mehrwertsteuer und anderen Abgaben. |
| 7.2 | BeeTronics kann zusätzliche Kosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, an den Abnehmer weiterberechnen. |
| 7.3 | Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen ist der Abnehmer verpflichtet, Rechnungen ohne jede Aussetzung oder Verrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto von BeeTronics zu begleichen. |
| 7.4 | Als Zeitpunkt der Zahlung gilt das Datum des Eingangs des betreffenden Betrags auf dem von BeeTronics angegebenen Bankkonto. |
| 7.5 | Zahlungen des Abnehmers werden zunächst auf die Zinsen und Kosten und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. |
| 7.6 | Bei nicht fristgerechter Zahlung befindet sich der Abnehmer von Rechts wegen in Verzug. Der Abnehmer schuldet dann über den Rechnungsbetrag monatlich 1.5 % Zinsen oder die höheren gesetzlichen Handelszinsen. Unbeschadet des Rechts von BeeTronics, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen, schuldet der Abnehmer darüber hinaus die außergerichtlichen Beitreibungskosten in Höhe von mindestens 15 % des ausstehenden Betrags, mindestens jedoch CHF 250.00. |
| 7.7 | BeeTronics ist berechtigt, vom Abnehmer jederzeit Vorauszahlung, sofortige Zahlung oder die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, bevor weitere Lieferungen getätigt werden. Der Abnehmer hat einer entsprechenden Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten. Andernfalls befindet sich der Abnehmer unmittelbar in Verzug, ohne dass es einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf. BeeTronics ist berechtigt, Bestellungen auf eine bestimmte Menge zu begrenzen. |
| 7.8 | Wenn BeeTronics bezüglich einer berechtigten Forderung ein Gerichtsverfahren eingeleitet hat, worunter in diesem Sinne auch ein Schiedsverfahren oder ein Verfahren zur Erwirkung einer verbindlichen Stellungnahme zu verstehen ist, ist der Abnehmer verpflichtet, BeeTronics die im Rahmen des Verfahrens tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch die Kosten von Rechtsanwälten und Prozessbevollmächtigten, die den Schiedspersonen oder Personen, die verbindliche Stellungnahmen erteilen, geschuldeten Honorare sowie Grundgebühren. Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben auch dann anwendbar, wenn die vorgenannten Kosten eine eventuelle Verurteilung in die Prozesskosten aufgrund von Artikel 237 ff. der niederländischen Zivilprozessordnung übersteigen. |
Artikel 8. Eigentumsvorbehalt
| 8.1 | BeeTronics behält sich das Eigentum an allen von BeeTronics an den Abnehmer gelieferten Produkten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung des Preises aller an den Abnehmer gelieferten Produkte vor. |
| 8.2 | Solange die gelieferten Produkte noch nicht vollständig bezahlt sind, muss der Abnehmer diese Produkte in einer Art und Weise lagern, aus der klar ersichtlich ist, dass sie sich im Eigentum von BeeTronics befinden. |
| 8.3 | Von BeeTronics gelieferte Produkte, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen vom Abnehmer nur im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit weiterverkauft bzw. verarbeitet werden. |
| 8.4 | Wenn der Abnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllt, ist BeeTronics berechtigt, die Herausgabe aller Produkte, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, auf außergerichtlichem Wege zu verlangen. Der Abnehmer ist verpflichtet, die betreffenden Produkte auf erstes Anfordern und auf Kosten und Gefahr des Abnehmers an BeeTronics zurückzugeben oder für BeeTronics verfügbar zu halten. |
Artikel 9. Kontrolle und Reklamationen
| 9.1 | Der Abnehmer muss innerhalb von 72 Stunden nach der Lieferung kontrollieren, ob: | a) | die richtigen Produkte geliefert wurden; und | | b) | die gelieferten Produkte die im Vertrag vereinbarten Spezifikationen erfüllen. | |
| 9.2 | Reklamationen im Zusammenhang mit sichtbaren oder auf einfache Weise feststellbaren Mängeln sind vom Abnehmer innerhalb von 72 Stunden nach Lieferung der Produkte durch schriftliche Mitteilung bei BeeTronics einzureichen. |
| 9.3 | Andere Reklamationen sind innerhalb von 72 Stunden nach ihrer Feststellung oder nachdem der Abnehmer sie nach vernünftiger Einschätzung hätte feststellen können durch schriftliche Mitteilung bei BeeTronics einzureichen. |
| 9.4 | Mitteilungen über Reklamationen des Abnehmers müssen eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten und sind samt Nachweisen für den Mangel, den Daten des Abnehmers, der Bestellnummer und/oder dem Lieferschein einzureichen. Ohne eine derartige Mitteilung gelten die gelieferten Produkte als vom Abnehmer angenommen. |
| 9.5 | Der Abnehmer gewährt BeeTronics auf erstes Anfordern Zugang zu den Produkten, damit BeeTronics sie zwecks Überprüfung der Begründetheit der Reklamation begutachten kann. |
| 9.6 | Wenn BeeTronics die Reklamation des Abnehmers für begründet hält, kann BeeTronics die gelieferten Produkte nach eigenem Ermessen ersetzen oder dafür eine Gutschrift ausstellen, ohne zu irgendeiner Art von Schadensersatz verpflichtet zu sein. BeeTronics hat in diesem Fall keine anderweitigen Verpflichtungen. Unberührt bleiben die Haftung wegen Vorsatzes sowie Ansprüche aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere zwingendem Produkthaftungsrecht. |
| 9.7 | Die Rücksendung mangelhafter Produkte ist nur gemäß den Anweisungen von BeeTronics möglich. |
| 9.8 | Eine Reklamation bewirkt keine Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers. |
| 9.9 | Der Abnehmer informiert BeeTronics innerhalb von 24 Stunden über jede Reklamation Dritter, die bezüglich der Produkte bei ihm eingehen. |
Artikel 10. Rücksendung
| 10.1 | Produkte dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von BeeTronics zurückgeschickt werden. |
| 10.2 | Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen erfolgt eine Rücksendung auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. |
Artikel 11. Rückruf
| 11.1 | Wenn eine der Vertragsparteien feststellt, dass die gelieferten Produkte (einschließlich Verpackungen) Mängel aufweisen, hat die betreffende Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich telefonisch oder per E-Mail unter Angabe der Art des Mangels, der Menge der betroffenen Produkte und aller sonstigen relevanten Informationen davon in Kenntnis zu setzen. |
| 11.2 | BeeTronics teilt anschließend mit, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, etwa ein Vertriebsstopp, die Sperrung von Lagerbeständen und/oder ein Rückruf. Der Abnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, jede nach vernünftiger Einschätzung notwendige Mitwirkung zu leisten und seine eigenen Abnehmer entsprechend zu informieren. |
Artikel 12. Höhere Gewalt
| 12.1 | Höhere Gewalt in diesem Sinne sind alle von außen kommenden, unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse, die die (weitere) Erfüllung der Verpflichtungen von BeeTronics aufgrund des Vertrags verhindern und die nicht BeeTronics angelastet werden können. Dazu gehören auf jeden Fall, aber nicht ausschließlich, Krankheit und/oder Streik des an der Durchführung des Vertrags beteiligten Personals von BeeTronics und/oder des Abnehmers und/oder von Dritten, Pandemien, Krankheitsausbrüche, behördliche Maßnahmen oder Vorschriften, Krieg und Kriegsgefahr, Terrorismus und Terrorismusdrohung, Sanktionsvorschriften, die die Durchführung verhindern, Aufruhr, Brand, Überschwemmung, Erdbeben und die Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens Dritter, darunter die Lieferanten von BeeTronics. |
| 12.2 | Im Falle höherer Gewalt ist BeeTronics berechtigt, die Durchführung des Vertrags auszusetzen und/oder den Vertrag (mit sofortiger Wirkung) aufzulösen. Wenn die Aussetzung infolge höherer Gewalt länger als sechs Monate andauert, ist der Abnehmer berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Wenn die Situation höherer Gewalt nur die Durchführung eines Teils des Vertrags verhindert, ist der Abnehmer nur zur Auflösung des betreffenden Teils des Vertrags berechtigt. |
Artikel 13. Aussetzung, Auflösung und Verrechnung
| 13.1 | Unbeschadet ihres Anspruchs auf Schadensersatz ist BeeTronics berechtigt, den Vertrag ohne vorherige weitere Fristsetzung mittels schriftlicher Mitteilung an den Abnehmer mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn: | a) | der Abnehmer seine Verpflichtungen aufgrund des geschlossenen Vertrags nicht erfüllt hat und im Falle eines behebbaren Leistungsmangels diesen Mangel auch innerhalb von sieben (7) Tagen nach einer entsprechenden Mahnung nicht behoben hat, oder | | b) | in Bezug auf den Abnehmer Insolvenz oder Zahlungsaufschub beantragt wurde, oder | | c) | das Unternehmen des Abnehmers aufgelöst, liquidiert oder stillgelegt wird, oder | | d) | die Pfändung von Sachen oder Vermögensrechten des Abnehmers beantragt oder tatsächlich vorgenommen wird, oder | | e) | BeeTronics begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass der Abnehmer nicht in der Lage ist oder sein wird, seine Verpflichtungen aufgrund des Vertrags zu erfüllen und er nach entsprechender Aufforderung durch BeeTronics keine oder keine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen leistet. | |
| 13.2 | Die Auflösung des Vertrags hat zur Folge, dass: | a) | alle Forderungen von BeeTronics unverzüglich fällig werden; | | b) | jedes Eigentum von BeeTronics unverzüglich zurückzugeben ist. | |
| 13.3 | BeeTronics behält sich jederzeit das Recht vor, ergänzenden Schadensersatz zu verlangen. |
| 13.4 | BeeTronics ist berechtigt, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer ganz oder teilweise mit jeder Forderung zu verrechnen, die sie zu irgendeinem Zeitpunkt gegen den Abnehmer hat oder erlangt. |
| 13.5 | Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Verpflichtungen auszusetzen oder mit Forderungen gegen BeeTronics zu verrechnen. |
Artikel 14. Haftung
| 14.1 | BeeTronics haftet nicht für irgendeinen indirekten Schaden seitens des Abnehmers, darunter ausdrücklich auch, aber nicht ausschließlich, Betriebsschäden, entgangene Gewinne, Folgeschäden und alle anderen Formen von Vermögensschäden und sämtliche eventuellen Forderungen Dritter, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens BeeTronics vor. |
| 14.2 | In allen Fällen, auch im Falle indirekter Schäden, beschränkt sich die Gesamthaftung von BeeTronics auf den Rechnungsbetrag (exklusive Mehrwertsteuer) für die Produkte aus der spezifischen Bestellung, die den vom Abnehmer geltend gemachten Schaden verursacht haben. Wenn BeeTronics eine Leistung aufgrund irgendeiner Haftpflichtversicherung erhält, berührt dies nicht den Umfang der vorgenannten Haftungsbeschränkung. Der vorgenannte Höchstbetrag gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens BeeTronics oder ihrer Führungskräfte. |
| 14.3 | Die Vermischung, Installation oder Weiterverarbeitung der gelieferten Produkte durch den Abnehmer oder in dessen Auftrag befreit BeeTronics ab dem Zeitpunkt dieser Vermischung, Installation oder Weiterverarbeitung von jeglicher Haftung. |
| 14.4 | Der Abnehmer stellt BeeTronics von allen Schadensersatzforderungen Dritter frei, soweit der betreffende Schaden auf die Nichteinhaltung oder nicht vollständige Einhaltung geltender Gesetzes- und Rechtsvorschriften, Normen, Zertifizierungsanforderungen, der vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen oder spezifischer Vorschriften von BeeTronics, die unzureichende Information Dritter durch den Abnehmer über die Nutzung der Produkte oder die unrechtmäßige Erteilung von nicht von BeeTronics stammenden Informationen oder Daten durch den Abnehmer zurückzuführen ist. Der Abnehmer ist in derartigen Fällen verpflichtet, BeeTronics alle ihr entstandenen Schäden zu ersetzen. |
| 14.5 | Der Abnehmer kann einen Anspruch auf Schadensersatz nur dann geltend machen, nachdem er den betreffenden Schaden gemäß Artikel 9 der vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen reklamiert hat und er BeeTronics, soweit erforderlich, unter Einräumung einer angemessenen Frist schriftlich in Verzug gesetzt und BeeTronics den Schaden innerhalb dieser Frist nicht behoben hat. |
| 14.6 | Eine Reihe zusammenhängender schadensverursachender Ereignisse gilt für die Anwendung dieses Artikels als ein einziges Schadensereignis. |
| 14.7 | Alle Ansprüche gegenüber BeeTronics gleich welcher Art erlöschen, wenn der Abnehmer nicht innerhalb eines (1) Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Schaden bekannt wurde, im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 9 der vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen eine Reklamation eingereicht hat. |
| 14.8 | Dieser Artikel 14 findet keine Anwendung, soweit dadurch Ansprüche geschädigter Personen aus anwendbarem zwingendem Produkthaftungsrecht oder sonstigen Fällen gesetzlich zwingender Haftung ausgeschlossen, beschränkt oder in ihrer Durchsetzung erschwert würden. |
Artikel 15. Geistige Eigentumsrechte
| 15.1 | Alle (Ansprüche auf) geistige Eigentumsrechte und erforderlichen Nutzungsrechte in Bezug auf die Produkte stehen BeeTronics oder ihren Lieferanten zu. Wenn diese geistigen Eigentumsrechte nicht bereits kraft Gesetzes oder der vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen BeeTronics zustehen, wirkt der Abnehmer auf erstes Anfordern kostenlos an der Übertragung der geistigen Eigentumsrechte und Nutzungsrechte an BeeTronics mit. |
| 15.2 | Der Abnehmer darf Kennzeichnungen, die auf die geistigen Eigentumsrechte hinweisen, nicht von den Produkten entfernen oder sie ändern. |
| 15.3 | Der Abnehmer ist verpflichtet, BeeTronics von jeder Forderung Dritter freizustellen und dafür zu entschädigen, die auf einer (angeblichen) Verletzung geistiger Eigentumsrechte infolge der Nutzung von Sachen irgendeiner Art basiert, die der Abnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag BeeTronics zur Verfügung gestellt hat. |
| 15.4 | Der Abnehmer erteilt BeeTronics ein nicht exklusives und lizenzgebührenfreies Recht, den Handelsnamen, die Handelsmarke und das Logo des Abnehmers ausschließlich dafür zu nutzen, den Abnehmer in Marketing- und Promotionmaterial von BeeTronics, darunter die Website, Verkaufspräsentationen und Pressemitteilungen von BeeTronics, als Kunden von BeeTronics zu identifizieren. Der Abnehmer kann dieses Recht jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an BeeTronics widerrufen; BeeTronics wird die Nutzung dann innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung beenden. Dieser Artikel beinhaltet keinerlei Übertragung irgendeines Eigentumsrechts an einem Handelsnamen, einer Handelsmarke oder einem Logo des Abnehmers, und BeeTronics wird den Handelsnamen, die Handelsmarke und das Logo des Abnehmers ausschließlich im Einklang mit den vom Abnehmer festgestellten Richtlinien für die Nutzung seiner Markenidentität nutzen, sofern der Abnehmer BeeTronics diese Richtlinien zur Verfügung gestellt hat. |
Artikel 16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
| 16.1 | Auf den Vertrag und die sich daraus ergebenden und damit zusammenhängenden rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist das niederländische Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrechtsübereinkommen) wird ausdrücklich ausgeschlossen. |
| 16.2 | Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden dem zuständigen Spruchkörper des Gerichts (Rechtbank) in Amsterdam vorgelegt. |
Letzte Aktualisierung: Juni 2026.